Allgemeine Geschäftsbedingungen Watt’n‘Golf

Eintritts- und Benutzungsbedingungen

Durch das Betreten der Watt’n‘Golf Anlage erkennt der Besucher die nachfolgenden Eintritts- und Benutzungsbedingungen als verbindlich an.

§ 1 Eintritt, Spieldauer, Betreten der Anlage

I. Die Eintrittskarte gibt dem Besucher das Recht, die Watt’n‘Golf Anlage für die Dauer einer Spielrunde zu betreten. Die jeweils gültigen Öffnungszeiten sind dabei einzuhalten und unter www.wattengolf.de ersichtlich.

II. Bei vorzeitiger Schließung der Watt’n‘Golf Anlage, aufgrund der Witterungsverhältnisse, besteht kein Recht auf ganze oder teilweise Erstattung des Eintrittspreises.

III. Der Besucher ist verpflichtet, dem Aufsichtspersonal auf Verlangen die Eintrittskarte vorzuzeigen.

IV. Wer nicht im Besitz einer gültigen Eintrittskarte angetroffen wird, ist zum pauschalen Ausgleich aller hieraus fließenden Ansprüche verpflichtet, € 50,00 zu zahlen. Auf die strafrechtliche Verfolgung wegen Hausfriedensbruchs nach §123 StGB und wegen Erschleichens freien Eintritts nach §265a StGB wird ausdrücklich hingewiesen.

V. Wer andere Besucher belästigt, die Anlage entgegen den vorhandenen Benutzungseinrichtungen betritt, den Anordnungen des Aufsichtspersonals oder Verbotsschildern nicht Folge leistet und in sonstiger Weise störend einwirkt, kann ohne jeden Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes aus der Anlage verwiesen werden. Das Aufsichtspersonal ist berechtigt, alle aus dem Hausrecht fließenden Rechte wahrzunehmen.

VI. Der Betriebsausfall einzelner Bahnen gibt kein Recht auf Minderung oder Erstattung des Eintrittspreises.

§ 2 Bild & Tonrechte

VII. Mit Betreten der Watt’n’Golf Anlage erklären sich die Besucher damit einverstanden, dass die von ihnen im Zusammenhang mit der Teilnahme gemachten Fotos, Filmaufnahmen und Interviews in Rundfunk, Fernsehen, Internet, Werbung, Büchern, fotomechanischen Vervielfältigungen – Filme, DVDs, etc. genutzt, verbreitet und veröffentlicht werden dürfen. Kameraüberwachung und Fotos zum Schutz der Besucher und unserer Sicherheit sowie unseres Eigentums, ist auf dem Watt’n‘Golf Gelände vorhanden.

VIII. Bei Erstellung der Foto-, Video- und Audio-Aufnahmen beachten wir natürlich die deutschen Datenschutz- und Urheberrechtsgesetze. Falls Sie im Einzelfall nicht mit einer Veröffentlichung einverstanden sind, teilen Sie dies bitte umgehend bei Kenntnis der Watt’n‘Golf Anlagen Crew mit. Die Bilder werden dann zeitnah gelöscht und nicht veröffentlicht. Falls Sie die Bilder erst später im Internet oder anderen Medien entdecken und ausnahmsweise nicht mit der Veröffentlichung einverstanden sind, kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail unter iventos@iventos.de.

IX. Filmen und Fotografieren ist auf der Watt’n’Golf Anlage erlaubt, sofern das Einverständnis und Privatsphäre anderer auf dem Foto zu sehenden Personen vorliegt und bewahrt ist.

§ 3 Speisen & Getränke, Hinweise

X. Bei der Benutzung der Watt’n‘Golf Anlage jeder Art ist der Verzehr von selbstmitgebrachten Speisen und Getränken verboten.

XI. Hinweis-, Warn- und Benutzungsanordnungen auf Hinweistafeln und Schildern ist ebenso unbedingt Folge zu leisten wie den mündlichen Anweisungen des Anlagenpersonals.

§ 4 Kinder & Jugendgruppen

XII. Kinder unter 8 Jahren ist der Zutritt nur zusammen mit einer erwachsenen Begleitperson gestattet.

XIII. Bei dem Besuch einer Gruppe von Kindern muss ein verantwortlicher Erwachsener als solcher beim Eintritt genannt werden. Dem Erwachsenen obliegt die Beaufsichtigung der Kinder und insbesondere die Verpflichtung, für die Sicherheit der Kinder Sorge zu tragen und sie vor Schäden zu bewahren. Eltern haften für ihre Kinder.

XIV. Erwachsene Begleitpersonen haben Kinder unter 8 Jahren ständig zu beaufsichtigen. Sie sind für die von Kindern verursachten Schäden verantwortlich.

§ 5 Zweckbestimmung der Anlage & Verhaltensregeln

XV. Die einzelnen Spielbahnen bei der Watt’n‘Golf Anlage stehen den Besuchern im Rahmen ihrer Zweckbestimmung zur freien Benutzung zur Verfügung. Es ist nicht gestattet, die einzelnen Anlagen außerhalb der vorgesehenen Benutzungseinrichtungen zu betreten oder die zugelassenen Wege zu verlassen.

XVI. Hunde sind auf der Watt’n‘Golf Anlage nicht zugelassen.

XVII. Auf der gesamten Watt’n’Golf Anlage gilt ein striktes Rauchverbot.

§ 6 Nutzung & Haftung

XVIII. Die Benutzung der Anlage erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr. Eine Haftung der Watt’n‘Golf Anlage für Schäden der Besucher ist ausgeschlossen, sofern darauf beruhen, dass der Besucher die vorhandenen Sicherheitsvorschriften nicht benutzt, beim Betreten und Verlassen der Bahnen die nötige Sorgfalt nicht hat walten lassen, die Hinweis- und Gebotsschilder nicht beachtet oder den Anweisungen des Aufsichtspersonals entgegen §4 Abs. 3 nicht Folge geleistet hat.

XIX. Im Übrigen bleibt die gesetzliche Haftung der Watt’n‘Golf Anlage unberührt, soweit es um die Verschuldenshaftung der Watt’n‘Golf Anlage für Schäden an Leib und Leben der Besucher geht. Betreffen diese Schäden nicht das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der Besucher, haftet die Watt’n‘Golf nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

XX. Reklamationen oder Schadensfälle sind der Anlagenleitung in jedem Falle vor dem Verlassen des Parkgeländes anzuzeigen. Ersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, wenn die Anzeigepflicht verletzt worden ist.

XXI. Witterungsbedingt kann es auf der Watt’n‘Golf Anlage zu Rutschgefahr kommen (Regen, Sturm, Schneefall o.ä.). Besucher sind daher angehalten ggf. die notwendige Vorsicht walten zu lassen, insbesondere Absperrungen jeder Art zu beachten, rutschfestes Schuhwerk zu tragen und ggf. schnelles Gehen und Laufen zu unterlassen.

§ 7 Verlust & Diebstahl

XXII. Für den Verlust, Diebstahl usw. von Sachen, die nicht im Eigentum der Watt’n‘Golf Anlage stehen, wird keine Haftung übernommen.

§ 8 Schuldhaft verursachte Schäden

XXIII. Der Besucher ist verpflichtet, Ersatz für alle schuldhaft verursachten Schäden zu leisten. Als Verschulden gilt jeder Verstoß gegen diese Eintritts- und Benutzungsbedingungen.

§ 9 Salvatorische Klausel

XXIV. Sollte eine dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Für diesen Fall gilt die nichtige Bestimmung durch eine solche ersetzt, deren Inhalt dem zwischen den Parteien beabsichtigten Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

XXV. Mit keiner der vorstehenden Paragrafen ist eine Umkehr der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.

Marc Pickel
Feldstraße 9a
44867 Bochum